Informationen für Kunden
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung sowie die Ergänzenden Bedingungen sind unsere allgemeinen Vertragsbedingungen für den Anschluss an die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung.
Netzanschluss
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien- Gesetz-EEG)
Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Technische Mindestanforderungen
Ergänzungen zu den TAB 2019 Mitteldeutschland
Technische Richtlinie - Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Übergangsfristen der Technischen Anschlussregeln
Formulare zu den Technischen Anschlussregeln Mittelspannung
Information über Vertragsanpassungsmöglichkeiten gemäß §115 EnWG §29 Abs. 1 Satz 1 NAV"
Messstellenbetriebsgesetz
Informationen zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten sukzessive bis zum Jahr 2032.
Die Ausstattungsverpflichtung betrifft im Netzgebiet der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH nach derzeitigem Stand:
Ca. 16.100 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und ca. 875 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Die tatsächliche Anzahl der umzubauenden Zähler kann sich in Abhängigkeit nachhaltiger Verbrauchsveränderungen bei Letztverbrauchern sowie in Folge von Neubauten, Renovierungen und Stilllegungen ändern. Die Angaben werden bei Bedarf aktualisiert.
Die Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers umfassen die in § 35 Abs. 1 MsbG genannten Leistungen, insbesondere:
1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif Im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer
Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant
Einspeisung Netzanschluss
Gemäß § 8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Netzbetreiber verpflichtet Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig an sein Netz anzuschließen.
Das Netzanschlussverfahren der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH erfolgt transparent und diskriminierungsfrei. In den zum Download bereitgestellten Dokumenten wird der Musterablauf beispielhaft für dezentrale Energieerzeugungsanlagen nach EEG und KWK-G mit Inhalten und Fristen dargestellt.
technische Betriebsbereitschaft
Bestätigung technische Vorgaben
Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Betreiber von KWK-Anlagen sind nach § 9 EEG 2017 verpflichtet ihre Anlage in Abhängigkeit der installierten Leistung mit technischen Vorrichtungen auszustatten, die eine Steuerung / Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung der Anlage in das Netz des Netzbetreibers ermöglichen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt zur Bestätigung der technischen Vorgaben.
Haben Sie Fragen zu Photovoltaik- oder BHKW Netzanschlüssen sowie dringenden Klärungs-bedarf bei Abrechnungen nutzen Sie die Adresse: eeg-kwkg@swben-burg.de
Messkonzepte
Anschlussvarianten
Mögliche Einspeisevarianten sind die Volleinspeisung und die Überschusseinspeisung.
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte in der Anlage erzeugte Strom an den Verteilnetzbetreiber geliefert.
Bei der Überschusseinspeisung wird der in der Anlage erzeugte Strom primär zum Eigenverbrauch in der Hausanlage angeboten. Vom Anlagenbetreiber nicht selbst genutzte Energie wird an den Verteilnetzbetreiber geliefert.
Entsprechende Messkonzepte finden sie unter:
Einspeisemanagement
Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement
Das Einspeisemanagement beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen der Erneuerbaren Energien-, KWK- und Grubengasanlagen. Gemäß § 11 EEG sind Netzbetreiber dazu berechtigt die an ihr Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln (sog. EEG-Einspeisemanagement).
Im EEG wird nicht näher spezifiziert, wie die Ermittlung der Entschädigungszahlung zu erfolgen hat.Der vorliegende "Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement"beschreibt die Grundvoraussetzungen für eine effiziente und sachgerechte Umsetzung der §§ 11 und 12 EEG. Diese Leitfadenversion enthält neben der Beschreibung zur Ermittlung der Entschädigungszahlungen für Windenergie auch die Ermittlungsverfahren für die Energieträger Biomasse, Biogas sowie Photovoltaik.
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Regelungen für weitere Energieträger zu definieren.
Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement
Anlage 1 Information für Anlagenbetreiberxt
Anlage 2 Funkrundsteuer-Empfänger FTY263 Wind und PV-Anlagen ≤ 100kW Relaisbelegung
Anlage 3 Bestellformular Funk-Rundsteuer-Empfänger FTY 263
Anlage 4 Inbetriebsetzungsprotokoll FRE - Einbau für Einspeiseanlagen
Anlage 5 Bestätigung der technischen Vorgaben nach § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
„Plug in“-Solaranlagen / Mini-Solaranlagen
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen die Installation einer Photovoltaik-Anlage stets durch einen fachkundigen Elektroinstallateur durchführen zu lassen, der eine normgerechte Installation nach VDE-Vorschriften gewährleistet und Ihren Vermieter darüber zu informieren.
Bei Errichtung von Erzeugungsanlage ist immer der zuständigen Netzbetreiber zu involvieren. Dieser benötigt die Anlageninformationen, um die lokale Netzsituation zu beurteilen und die Netzsicherheit zu gewährleisten.
Bei Fragen steht Herr Finger, Tel.:03921/48225-20, Ihnen gern zur Verfügung.
FAQs zu steckerfertigen PV-Anlagen finden Sie hier:
https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdoseBiogasanlagen
Einsatzstofftagebuch
Nach §§ 27 und 46 EEG sind Betreiber von Biogasanlagen verpflichtet, ein Einsatzstofftagebuch zu führen. Dies ist eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Grundvergütung und Boni nach EEG.
Bis spätestens 28. Februar jedes Jahres sind die Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet, dem Netzbetreiber alle erforderliche Daten für die Endabrechnung der diversen Boni des vergangenen Jahres zuzustellen. Bitte beachten Sie dazu die Anwendungshinweise im Dokument.
Veröffentlichung nach § 19 StromNEV
Individuelle Netznutzungsentgelte gem. §19 Abs.2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Burg Energienetz GmbH hat die gemäß „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs.2 S.1 und 2 StromNEV ab 2011“ der BNetzA ermittelten Hochlastzeitfenster für alle im Netz der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH vorhandenen Netzanschlussebenen an dieser Stelle veröffentlicht.
Die Antragsvoraussetzungen für die Genehmigung der Sonderentgelte werden im Leitfaden der BNetzA beschrieben.
Festlegung des Grundversorgers
Gemäß § 36 EnWG haben Stromversorgungsunternehmen für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und Preisen mit Strom zu versorgen. Der Grundversorger ist dabei das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in dem betreffenden Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Bereich des Versorgungsgebietes des Stadtwerke Burg Energienetze GmbH obliegt die Grundversorgung der Stadtwerke Burg GmbH mit Sitz in Burg.
Bedingungen Grundversorgung
Die Grundversorgung von Haushaltskunden in der Niederspannung erfolgt zu den Bedingungen der AVBEltV.
Bedingungen Ersatzversorgung
Ersatzversorgung mit elektrischer Energie
Gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz fällt ein Letztverbraucher in Niederspannung, für den kein Liefervertrag besteht, in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG. Für das Stadtgebiet Burg ist der Grundversorger die Stadtwerke Burg GmbH.
Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf Grundlage eines Lieferungsvertrages des Kunden erfolgt.
Solange Kunden keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, werden diese Kunden für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen und Bedingungen der Grundversorgung, sofern sie sich nicht für einen anderen Lieferungsvertrag entschieden haben.
Die Stadtwerke Burg GmbH kann den Energieverbrauch, der auf die Ersatzversorgung entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den so ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
Niederspannungsversorgte Kunden
Die Stadtwerke Burg GmbH liefert Ersatzenergie an alle niederspannungsversorgten und letztverbrauchenden Haushaltskunden - Ersatzversorgung - zu den Bedingungen der AVBEltV und zum Allgemeinen Tarif der SWB, die den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36 und 38 EnWG entsprechen.
Für niederspannungsversorgte Kunden mit einer messtechnischen Erfassung der bezogenen elektrischen Höchstleistung kommt die Entgeltregelung Preise nach gemessener Leistung (GL) zur Anwendung.
Gesetzliche Grundlagen
Installateurverzeichnis
Elektro-Buthut
Verantwortlicher Fachmann:
Bernd Buthut
Deichstraße 7-8
39288 Burg
Elektroanlagen- und Alarmanlagenbau Benndorf
Verantwortlicher Fachmann:
Manfred Benndorf
Kanalstraße 44
39288 Burg
EBA Elektroblitz- Antennenanlagenbau GmbH
Verantwortlicher Fachmann:
Peter Wegner
J.-Sebastian-Bach-Str.60
39288 Burg
Versorgungstechnik Burg GmbH
Verantwortlicher Fachmann:
Rainer Mecking
Uferstraße 5 b
39281 Burg
Schindler Elt.- Inst. GmbH
Verantwortlicher Fachmann:
Axel Schindler
Asternweg 14
39288 Burg
H. Döhler / Inhaber: Axel Döhler
Verantwortlicher Fachmann:
Dr. Axel Döhler
Breiter Weg 40
39288 Burg
EHK Spezialist Koschnitzke GbR
Verantwortlicher Fachmann:
Henry Koschnitzke
Oberstraße 3
39288 Burg
Elektrofachgeschäft Kemper
Verantwortlicher Fachmann:
H.-Jürgen Kemper
Schartauer Str. 6
39288 Burg
E.i.S Elektroinstallations-service
Verantwortlicher Fachmann:
Jens Zimmermann
Mittelstraße 14 a
39288 Burg
Burger Wärmetechnik
Verantwortlicher Fachmann:
Frank Salomon
Magdeburger Chaussee 99 b
39288 Burg
Schulz Systemtechnik GmbH
Verantwortlicher Fachmann:
Mario Krauß
Lindenallee 34
39288 Burg
Brandschutz und Elektroservice
Verantwortlicher Fachmann:
Mike Voss
Zerbster Straße 8
39288 Burg
Informationen für Lieferanten
Netzzugang
Mit der Einführung des Energiewirtschaftsgesetzes am 24. April 1998 hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Liberalisierung des Strommarktes in nationales Recht umgesetzt. Jeder Netzkunde hat seitdem die Möglichkeit, seinen Energielieferanten frei zu wählen.
Auf Grundlage der "Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie" (VVII+) stellt der Stromnetzbetreiber Stadtwerke Burg jedem Kunden den Netzzugang diskriminierungsfrei zu den nachfolgend veröffentlichten Bedingungen zur Verfügung.
Bekanntmachung
Gemäß Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung -Strom NEV) vom 25. Juli 2005, § 21- Änderung der Netzentgelte -wird die Antragsstellung auf Änderung der Netzentgelte zum 01. November 2006 bekannt gegeben.
Entgelte
Preisblatt zur Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH - gültig ab 01.01.2021
Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen mit Leistungsmessung - Jahresleistungspreissystem
Entnahme aus | Jahresbenutzungsdauer Leistungspreis | Jahresbenutzungsdauer Arbeitspreis | Jahresbenutzungsdauer Leistungspreis | Jahresbenutzungsdauer Arbeitspreis | |
---|---|---|---|---|---|
3 | Niederspannungsnetz (NS) | 17,99 | 6,33 | 103,05 | 2,93 |
2 | Umspannung Mittel-/Niederspannung | 17,23 | 6,16 | 114,50 | 2,27 |
1 | Mittelspannung (MS) | 18,65 | 5,01 | 108,28 | 1,43 |
Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen ohne Leistungsmessung
Entnahme | Grundpreis | Arbeitspreis | |
---|---|---|---|
4 | Unterbrechbare Versorgungseinrichtungen gemäß § 14a EnWG Elektro-Wärmepumpen | 13,80 | 1,80 |
5 | Unterbrechbare Versorgungseinrichtungen gemäß § 14a EnWG Elektromobilität | 0,00 | 1,80 |
3 | Unterbrechbare Versorgungseinrichtungen § 14a EnWG Speicherheizung | 13,80 | 1,80 |
1 | Entnahme ohne Leistungsmessung | 55,00 | 5,95 |
Entgelte für die Netznutzung - Netzreserve
Netz- und Umspannungsebene | Inanspruchnahme | Inanspruchnahme | Inanspruchnahme | |
---|---|---|---|---|
3 | Niederspannung (NS) | 89,93 | 107,92 | 125,90 |
2 | Umspannung MS/NS | 78,34 | 94,01 | 109,67 |
1 | Mittelspannung (MS) | 58,39 | 70,06 | 81,74 |
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV (Monatsleistungspreise)
Netz- und Umspannungsebene | Leistungspreis | Arbeitspreis | |
---|---|---|---|
3 | Niederspannung (NS) | 17,18 | 2,93 |
2 | Umspannung MS/NS | 19,08 | 2,27 |
1 | Mittelspannung (MS) | 18,05 | 1,43 |
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV Sätze 1 bis 4 StromNEV
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV Sätze 1 bis 4 StromNEV werden unter dem Vorbehalt vereinbart, dass die jeweiligen Voraussetzungen bei dem Letztverbraucher tatsächlich eintreten. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Entnahmestelle ermittelt, sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt.
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV
Für Entnahmen zur ausschließlichen Speicherung in einem Stromspeicher berechnen sich die Entgelte gemäß den Vorgaben in § 19 Abs. 4 StromNEV.
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG
Entnahmen zur Speicherung elektrischer Energie gemäß § 118 Abs. 2 EnWG sind von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
Entgelte für Messstellenbetrieb
Das Entgelt für Messstellenbetrieb umfasst auch die Messdienstleistung. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen (mME) und intelligenter Messsysteme (iMSys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz sind in einem eigenen Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers ausgewiesen.
Entgelte für Messstellenbetrieb | Messstellenbetrieb | |
---|---|---|
2 | Niederspannungsmessung je Zählpunkt | 303,21 |
1 | Mittelspannungsmessung je Zählpunkt | 562,59 |
Entgelte für Messstellenbetrieb | Messstellenbetrieb | |
---|---|---|
8 | Schaltgerät | 7,81 |
7 | NS-Wandlersatz | 28,09 |
5 | Zwei-Richtungszähler | 19,05 |
2 | Zweitarifzähler einschl. Tarifschaltung | 26,86 |
1 | Eintarifzähler | 9,17 |
Sonstige Entgelte
Konzessionsabgabe | Cent / kWh | |
---|---|---|
3 | Belieferung von Sonderkunden | 0,11 |
2 | Belieferung von Tarifkunden Schwachlasttarif 3 | 0,61 |
1 | Belieferung von Tarifkunden in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 3 | 1,32 |
3) Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV).
Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsnetz | ct/kWh | |
---|---|---|
4 | für privilegierte Letztverbräuche gilt die begrenzte KWK-Umlage gemäß § 27 KWKG 2017 i. V m. § 64 EEG | |
1 | für nicht privilegierte Letztverbräuche | 0,254 1 |
Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Strom NEV | ct/kWh | |
---|---|---|
3 | Letztverbrauchergruppe C: > 1.000.000 kWh2 | 0,0251 |
2 | Letztverbrauchergruppe B: > 1.000.000 kWh | 0,0501 |
1 | Letztverbrauchergruppe A: für die ersten 1.000.000 kWh/Jahr | 0,4321 |
Offshore Netzumlage gemäß §17 f EnWG | ct/kWh | |
---|---|---|
1 | für nicht priviligierte Letztverbräuche | 0,3951 |
2 | Eine Privilegierung bei der Offshore-Netzumlage erfolgt für bestimmte Abnahmestellen entsprechend der Regelungen nach §§ 27 und 27a bis 27c KWKG. |
Umlage für abschaltbare Lasten gemäß §18 AbLaV | ct/kWh | |
---|---|---|
1 | Letztverbraucher | 0,009 1 |
1) Preise gemäß der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber. www.netztransparenz.de
2) sofern Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gem. § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG
Blindstrom
Das Entgelt für in Anspruch genommene Blindarbeit beträgt 15% des in der jeweiligen Tarifzeit geltenden Wirkarbeitspreises. Die Verrechnungsblindarbeit ist die in den HT-Zeiten von SWB gelieferte induktive Blindarbeit, die 33% der in der gleichen Zeit von SWB gelieferten induktiven Wirkarbeit überschreitet.
Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt Umsatzsteuer.
Öffentliche Straßenbeleuchtung
Öffentliche Straßenbeleuchtung | Arbeitspreis | |
---|---|---|
1 | Öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen gem. § 17 StromNEV | 5,45 |
Seit dem 1. Januar 2014 wird gemäß der Ergänzung von § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 14. August 2013 das zu entrichtende Netzentgelt für Straßenbeleuchtungsanlagen aus den Netzentgelten für leistungsgemessene Anlagen ermittelt.
Hierbei wird ein reines Arbeitspreismodell abgerechnet, dessen Grundlage der Mischpreis über die veröffentlichten Preise für die Entnahme in der Niederspannung mit einer Benutzungsdauer von >2.500 h/a und der durchschnittlichen Brenndauer der Straßenbeleuchtungsanlagen bildet.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH gilt eine Brenndauer von 4.100 h/a. Demnach ergibt sich das Entgelt für die Netznutzung öffentlicher Straßenbeleuchtungsanlagen:
(100 ct/€ x LP NS in €/kW*a) / 4.100 h/a + AP in ct/kWh = AP Misch
(100 ct/€ x 103,50 €/kW*a) / 4.100 h/a + 2,93 ct/kWh = 5,45 ct/kWh
Dabei sind in den Entgelten die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Abrechnung, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste bereits enthalten.
Hinzukommen Entgelte für Messstellenbetrieb -inkl. Messdienstleistung- (Preisblatt SLP MSB), Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Preisblatt Umlagen) und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der Entgelte für Datenbereitstellung und der derzeit gesetzlich gültigen Umsatzsteuer
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2021 (endgültig)
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2020
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2019
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2018
Download Referenzpreisblatt gültig ab 01.01.2018
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2017
Download Preisblatt gültig ab 01.01.2016
Engpassmanagement
Informationen zu Netzengpässen im Netzgebiet der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH entsprechend § 15 Abs. 2 StromNZV
Es sind keine Netzengpässe im Verteilnetz Strom der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH vorhanden.
Veröffentlichung der EEG-Daten der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH
Entsprechend dem 1. Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes 2006 veröffentlicht die Stadtwerke Burg Energienetze Gmbh folgende Informationen:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien- Gesetz-EEG)
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2019
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 (endgültig)
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2018
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2017
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2016
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2015
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2015 bis 31.12.2015
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2014
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2013
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2012
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2011
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2011 bis 31.12.2011
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2010
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2009
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2008
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
EEG- Anlagenstamm | Stand: 31.12.2007
Einspeisung nach dem EEG vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Musterverträge WiM
Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz
Direktvermarktung
Zur Anmeldung der Direktvermarktung Strom bitten wir Sie, dass von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Meldeformular zu verwenden. Das Meldeformular "BK6-12-153_Beschluss_2012_10_29_Anlage_2" finden sie unter folgendem Link
Bitte senden Sie das ausgefüllte Meldeformular im Format XLS spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Inkrafttreten der Meldung (zum Monatswechsel) an folgende E-Mail-Adresse eeg-kwkg@swben-burg.de
Der Betreff der E-Mail ist mit „Einspeisermeldung“ zu bezeichnen.
Stromkreislängen
Kabel | mit Hausanschlussltg. | ohne Hausanschlussltg. | |
---|---|---|---|
3 | Niederspannung | 348,794 km | 212,789 km |
2 | Mittelspannung | 190,384 km | 189,75 km |
1 | Hochspannung | 0 km | 0 km |
Freileitungen | mit Hausanschlussltg. | ohne Hausanschlussltg. | |
---|---|---|---|
3 | Niederspannung | 14,174 km | 9,874 km |
2 | Mittelspannung | 14,243 km | 14,243 km |
1 | Hochspannung | 0 km | 0 km |
Leistung der Umspannebenen im Netz
Installierte Leistung der Umspannebenen | ||
---|---|---|
3 | Mittelspannung / Niederspannung | 127.260 kVA |
2 | Mittelspannung / Mittelspannung | 0 kVA |
1 | Hochspannung / Mittelspannung | 0 kVA |
Entnahmestellen
Anzahl der Entnahmestellen im Netz | ||
---|---|---|
1 | Hochspannung / Mittelspannung | 0 |
2 | Mittelspannung | 44 |
3 | Niederspannung | 16.846 |
4 | mit registrierender Leistungsmessung | 138 |
Leistung der entnommenen Jahresarbeit
Jahresarbeit | ||
---|---|---|
2 | Niederspannung | 72.497.995 kWh |
1 | Mittelspannung | 37.339.761 kWh |
Versorgungsgebiet nach Einwohner
Versorgte Einwohner | ||
---|---|---|
1 | Einwohner Stadt Burg | 23.771 |
Versorgungsgebiet Fläche
Fläche | ||
---|---|---|
2 | geographische Fläche des Netzgebietes | 164 km2 |
1 | versorgte Fläche Niederspannung | 62 km2 |
Netzverluste je Netz- und Umspannebene | ||
---|---|---|
4 | Niederspannung | 9,49 % |
3 | Mittelspannung / Niederspannung | 0,80 % |
2 | Mittelspannung | 0,50 % |
1 | Hochspannung / Mittelspannung | 0 % |
Mengen und Preise der Verlustenergie | ||
---|---|---|
2 | Preise der Verlustenergie | 45,00 Euro / MWh |
1 | Menge der Verlustenergie | 8.575.450 kWh |
Entsprechend § 17 Strom NZV
Jahreshöchstlast in MW | Zeitpunkt des Auftretens | |
---|---|---|
1 | 20.880,55 | 23.01.2019, 09:00 Uhr |
Summe aller Entnahmen in kWh | ||
---|---|---|
3 | Gesamte Entnahme | 110.042.831 |
2 | Entnahme der nicht leistungsgemessenen Kunden | 40.947.965 |
1 | Entnahme der leistungsgemessenen Kunden | 69.094.866 |
Summe aller externen Einspeisungen in kWh | ||
---|---|---|
2 | Niederspannung | 5.272.878,94 |
1 | Mittelspannung | 36.374.331,42 |